BGH v. 2.12.2025 - II ZR 114/24
Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers bei betrügerischem Anlagesystem der Gesellschaft
Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte zu 1) (Beklagter) war bis Juli 2020 einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsleiter der in der Schweiz ansässigen P. AG, deren Aktien er treuhänderisch hielt. Außerdem war er bis zum 23.11.2020 einziger Gesellschafter und bis zum 20.11.2020 alleiniger Geschäftsführer der im Frühjahr 2020 in Deutschland gegründeten Tochtergesellschaft der AG, der P. GmbH. Im Juli 2020 wurde dem Beklagten durch die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Zeichnungsbefugnis entzogen und eine Untersuchung beauftragt, weil die AG in Form sog. Publikumsanleihen Publikumsgelder entgegennahm, ohne über die erforderliche Bankbewilligung zu verfügen. Am 9.11.2020 warnte die BaFin im Hinblick auf den fehlenden Prospekt vor Anlagen in die GmbH und die Stiftung Warentest/Finanztest setzte Anlagen in die GmbH deswegen in der Folgezeit auf die Warnliste.
Am 2.3.2020 übersandte die AG der Klägerin per E-Mail zwei Angebote über eine festverzinsliche Geldanlage/Anleihe. Am 6.11.2020 erhielt die Klägerin von der GmbH per E-Mail einen Vertrag über eine stille Beteiligung mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückleitung. Mit E-Mail vom 1.12.2020 kündigte die GmbH der Klägerin die Übersendung weiterer Unterlagen an und übersandte ihr mit E-Mail vom 2.12.2020 einen weiteren Vertrag für eine stille Beteiligung. Am 9.12.2020 zeichnete die Klägerin eine stille Beteiligung an der GmbH über einen Betrag von 30.000 €, den sie in der Folgezeit zahlte. Zahlungen auf ihre Beteiligung erhielt sie nicht. Ebenfalls am 9.12.2020 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der AG eröffnet. Die Klägerin nahm erstinstanzlich den Beklagten gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB auf Schadensersatz i.H.v. 30.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus der Beteiligung in Anspruch.
Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr (auf die gegenüber dem Beklagten eingelegte Berufung hin) ganz überwiegend statt. Die Revision des Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg und führte lediglich zu einer Änderung der Kostenentscheidung des OLG.
Die Gründe:
Das OLG hat im Ergebnis zu Recht eine Haftung des Beklagten für die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer gezeichnete stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB durch Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems bejaht.
Nach der Rechtsprechung des BGH haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt. Dies ist etwa der Fall, wenn das Konzept von Beginn an chancenlos ist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient. Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht. Die Unterstützung eines objektiv unzulässigen Vertriebssystems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion ist sittenwidrig, wenn der Funktionsträger sich für dieses System hat einspannen lassen und es zugleich zumindest leichtfertig unterlassen hat, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs zu vergewissern.
Die Feststellung des OLG, dass die AG in der Schweiz und die GmbH in Deutschland objektiv sittenwidrig betrügerisch Anlagegelder eingeworben haben, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen des OLG enthielt die zur Einwerbung von Investoren genutzte Unternehmenspräsentation der AG "zahlreiche gravierende und dreiste Unrichtigkeiten", die das unzutreffende Bild eines großen, international und bereits langjährig tätigen Unternehmens vermittelten. Zudem wurden als redaktionelle Artikel getarnte bezahlte Werbeanzeigen für die AG geschaltet und erfolgte deren Vertrieb von Anleihen ohne die erforderliche Bankbewilligung. Die GmbH wurde nach den weiteren Feststellungen des OLG gegründet und eingesetzt, um diese betrügerische Anwerbung von Investoren in Deutschland fortzusetzen, wobei sie auch die Unternehmenspräsentation der AG genutzt und ebenfalls mindestens eine als Presseartikel getarnte Anzeige geschaltet hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des OLG, dass der Beklagte während seiner Zeit als Geschäftsführer der GmbH (und Verwaltungsrat der AG) in herausgehobener und unerlässlicher Funktion für das betrügerische Anlagesystem der Gesellschaften objektiv und subjektiv sittenwidrig gehandelt hat.
Zu Recht hat das OLG schließlich auch eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB für die erst nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer gezeichnete stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH bejaht. Allerdings folgt dies bereits aus den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen zur Ursächlichkeit der haftungsbegründenden Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Die vom OLG angeführte Rechtsprechung des Senats zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO (u.a. BGH v. 8.7.2025 - II ZR 165/23, ZIP 2025) beruht auf der Anwendung der allgemeinen Kausalitätslehren, ohne dass damit ein besonderer neuer Haftungs- bzw. Zurechnungsgrundsatz entwickelt worden wäre. Nach allgemeinen, auch im Deliktsrecht geltenden Grundsätzen ist Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht, dass der geltend gemachte Schaden durch die haftungsbegründende Pflichtverletzung äquivalent verursacht wurde, in adäquatem Ursachenzusammenhang mit der Pflichtverletzung steht und vom Schutzzweck der verletzten Norm oder (vor-)vertraglichen Pflicht erfasst wird. Bei einer Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB beschränkt sich die Ersatzpflicht daher auf die Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen.
Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems knüpft an seine Tätigkeit als Funktionsträger dieses Systems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion an. Sie umfasst daher auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist. Letzteres ist hier der Fall. Der Vertrag der Klägerin über ihre stille Beteiligung an der GmbH wurde bereits während der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten angebahnt. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen wurde der Klägerin bereits am 6.11.2020, mithin noch vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Amt, ein erster Vertrag über eine stille Beteiligung an der GmbH mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückleitung übersandt. Dass sie nicht diesen ersten, sondern nach Erhalt weiterer Informationen und Unterlagen erst den ihr mit E-Mail vom 2.12.2020 übersandten weiteren Vertrag unterzeichnet hat, ändert nichts daran, dass ihre Zeichnung ausweislich der ersten Vertragsübersendung schon während der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten im Wesentlichen in die Wege geleitet worden war.
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