BGH v. 17.7.2025 - IX ZR 184/22
"asset-protection"-Modell als Indiz für Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
Die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und die Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (sog. "asset-protection"-Modell), stellt ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Fremdanträge vom 23.1.2015 und vom 5.6.2015 sowie auf Eigenantrag vom 31.3.2015 am 3.7.2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. (Schuldner). Der Schuldner und dessen Ehefrau waren seit dem Jahr 2001 zu gleichen Anteilen als Gesellschafter an der Grundstücksgesellschaft GbR beteiligt, einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Beteiligungen waren durch Darlehen des Bankhauses AG & Co. KGaA finanziert. Am 4.12.2002 gab der Schuldner gegenüber dem Bankhaus ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis über 7. Mio. € zzgl. 20 % Zinsen p.a. ab und unterwarf sich wegen des anerkannten Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen.
Ab dem Jahr 2010 verwendeten die Eheleute die Ausschüttungen des Immobilienfonds nicht mehr zur Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten. Im Januar 2011 gründeten der Schuldner sowie H. zum Zweck der Verwaltung des Vermögens der Eheleute die M. GmbH. Mehrheitsgesellschafter war der Schuldner. Beide Gesellschafter waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Mit Vermögensverwaltungsvertrag vom 14.1.2011 verpflichtete sich die GmbH, das Vermögen der Eheleute zu verwalten, deren Forderungen einzuziehen und auf Anweisung Verbindlichkeiten gegenüber Beratern zu begleichen. Am 12.5.2011 trafen die Eheleute und die GmbH eine Geschäftsbesorgungsvereinbarung, wonach die Vermögenswerte der Eheleute an die GmbH abgetreten werden sollten. Die GmbH verpflichtete sich, die Vermögenswerte zu verwalten und zur Absicherung der persönlichen Lebensführung der Eheleute sowie zur Begleichung von Rechts-, Steuerberatungs- und Verfahrenskosten zu verwerten (sog. "asset-protection"-Modell). Die GmbH übernahm im Wege des Schuldbeitritts die Zahlungsverpflichtung für die Kosten der Beratung sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.
Das Bankhaus forderte den Schuldner am 18.10.2011 zur Rückzahlung gewährter Darlehen i.H.v. rd. 43,7 Mio. € nebst Zinsen auf. Am 24.10.2011 ließ es dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 4.12.2002 zustellen. Der Schuldner und dessen Ehefrau traten am 25.10.2011 einen Anspruch auf Ausschüttungen des Immobilienfonds an die GmbH ab. Am 27.12.2011 zahlte der Immobilienfonds 522.400 € an die GmbH. Die beklagte Rechtsanwältin und Steuerberaterin fertigte auftragsgemäß im Namen des Schuldners und dessen Ehefrau eine Strafanzeige gegen K. und O. als Verantwortliche des Bankhauses sowie gegen E., welche jedoch den Ermittlungsbehörden nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 15.9.2011 bis zum 18.11.2011 erteilte die Beklagte dem Schuldner als ihrem Auftraggeber am 9.1.2012 eine Kostennote über den Betrag von rd. 77.000 €. Auf Anweisung des Schuldners zahlte die GmbH am 15.3.2012 unter Verwendung von Mitteln aus der Ausschüttung vom 27.12.2011 auf die Honorarforderung der Beklagten 30.000 € sowie weitere rd. 47.000 €. Der Kläger nimmt die Beklagte insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung auf Rückgewähr der Zahlungen von 30.000 € und 47.000 € in Anspruch.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung können die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO in der gem. Art. 103j Abs. 1 EGInsO auf den Streitfall anwendbaren, bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung nicht verneint werden.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das OLG eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners in der an die GmbH gerichteten Anweisung erkannt, die Zahlungen an die Beklagte. Damit hat der Schuldner eine mittelbare Zuwendung an die Beklagte bewirkt. Im Ergebnis mit Recht hat das OLG auch eine Gläubigerbenachteiligung bejaht. Ob diese darin liegt, dass sich die Zahlungen an die Beklagte auf den Wert des vom Schuldner gehaltenen Geschäftsanteils an der GmbH auswirkten, kann dahinstehen. Die nach § 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung wurde jedenfalls dadurch bewirkt, dass sich der Schuldner durch die angewiesenen Zahlungen seiner Rechte an den von der GmbH verwalteten Mitteln i.H.v. rd. 77.000 € entäußerte. Mit der Begründung des OLG können allerdings weder ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners noch die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz verneint werden.
Der Tatrichter hat sämtliche für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechende Indizien zu prüfen, sofern er sich nicht bereits auf Grundlage einzelner Beweisanzeichen von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners überzeugen kann. Vorliegend verneint das OLG einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners mit rechtlich fehlerhafter Begründung. Es lässt bei seiner Würdigung maßgebliche Umstände außer Betracht und legt ein fehlerhaftes Verständnis der vom Schuldner getroffenen Geschäftsbesorgungsvereinbarung zugrunde. Das OLG unterlässt es, den Streitfall unter dem Blickwinkel einer Verschiebung des Vermögens auf einen Dritten zu betrachten, würdigt daher die Inkongruenz der Deckung nur unvollständig und geht dem vom Kläger behaupteten Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners nicht nach.
Rechtsfehlerhaft hat das OLG den Zweck der Einschaltung der GmbH und der mit ihr getroffenen Vereinbarungen nicht als Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erfasst. Es hat gemeint, der Schuldner habe sich nicht seines Vermögens entledigt, weil es Aufgabe der GmbH gewesen sei, die Verbindlichkeiten des Schuldners zu decken. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das OLG die Umstände der Gesellschaftsgründung nicht in den Blick genommen und den Inhalt der getroffenen Geschäftsbesorgungsvereinbarung verkannt hat. Verschiebt ein Schuldner sein Vermögen planmäßig bewusst und gewollt an Dritte, um es dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, ist dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz (u.a. BGH v. 29.4.2021 - IX ZR 266/19, WM 2021, 1192). Diese Voraussetzungen sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Klägervortrag gegeben.
Demnach gründete der Schuldner im Januar 2011 die GmbH zum Zweck der Verwaltung seines Vermögens. Er war deren Mehrheitsgesellschafter und die GmbH somit nahestehende Person gem. § 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Schuldner war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und hatte damit die Befugnis, über die an die Gesellschaft übertragenen Vermögenswerte zu verfügen. Am 12.5.2011 vereinbarte der Schuldner mit der Gesellschaft, dass seine letzten freien Vermögenswerte an die GmbH abgetreten und für die persönliche Lebensführung der Eheleute sowie für Rechts-, Steuerberatungs- und Verfahrenskosten verwendet werden. Das OLG hat nicht in Erwägung gezogen, dass die GmbH bei dieser Ausgestaltung nicht sämtliche, sondern - auf Anweisung des Schuldners nach dessen freiem Belieben - nur ausgewählte Gläubiger zu bedienen hatte. Die Übertragung der Vermögenswerte an die zu diesem Zweck gegründete GmbH bewirkte eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen (sog. "asset-protection"-Modell).
Mehr zum Thema:
Kommentierung | InsO
§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung
Thole in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
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Rechtsprechung (Siehe Leitsatz)
Keine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners, wenn der Darlehensnehmer von ihm statt vom Darlehensgeber die Darlehensvaluta erhält, soweit der Darlehensnehmer zur Rückzahlung an den Darlehensgeber verpflichtet ist und diese Leistung erbringt; deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn dieser durch ein betrügerisches Anlagemodell eingeworbene Gelder an Dritte verschiebt, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen
BGH vom 29.04.2021 - IX ZR 266/19
WM 2021, 1192
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